(27. Mai–2. Juni 2011)
Österreich:
Die Ostöffnung und die große Arbeitsmarktlüge
Seite 5
Ausland:
Europa droht, in die libysche Falle zu tappen
Seite 10
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Der Mensch des 21. Jahrhunderts verfügt über eine nie dagewesene Mobilität, gleiches gilt für Waren. In diesem Kontext verwundert es nicht, daß auch das internationale Recht – sei es das Verhältnis zwischen Staaten, sei es Verträge zwischen Privaten betreffend – zusehends an Bedeutung gewinnt.
Verhält sich hierzulande eine Person oder Organisation im Sinne des Strafrechts verbrecherisch, so liegt es an der hiesigen Justiz, deren Existenz und Befugnisse durch die Verfassung legitimiert sind, Sanktionen – also Geld- oder Haftstrafen – zu verhängen. Wie verhält es sich aber mit Organisationen oder Personen, die verbrecherisch handeln, jedoch in ihrer Heimat keine Verfolgung befürchten müssen? Sei es, weil sie selbst die Staaten beherrschen, sei es, weil ihr Tun in der Heimat gar nicht strafbar ist.
Anhänger einer weltstaatlichen Ordnung sehen die Antwort darauf im Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz im niederländischen Den Haag. Nun mag auf den ersten Blick eine Institution, die sich der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen widmet, wünschenswert erscheinen.
Auf den zweiten Blick drängen sich aber sofort die Fragen auf, wer ist auf welcher Grundlage legitimiert ist, Anklage zu erheben und Urteile zu sprechen. Geht man von der Universalität der Menschenrechte aus, kann man die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen heranziehen. Dabei handelt es sich jedoch um ein sehr knappes Werk, das sehr viel Interpretationsspielraum offen läßt. Ich traue mich zu behaupten, daß ausgehend von der seinerzeitigen Intention der Verfasser der Konvention diese von keinem einzigen Mitgliedstaat eingehalten wird.
Und wer ist berechtigt, Anklage zu erheben? Nehmen wir zum Beispiel Nürnberg. Waren dort etwa die Sowjets, deren damaliger Diktator Stalin Millionen Menschen auf dem Gewissen hatte, berechtigte Ankläger? Waren es die Briten, die wissentlich über Hamburg und Dresden Bomben auf Zivilisten und Flüchtlinge abwarfen? Waren es die USA, die über demilitarisierten Städten ihre Atombomben testeten?
Der Sieger schreibt bekanntlich die Geschichte. Wollen wir ihm aber auch zubilligen, über seine Gegner zu Gericht zu sitzen? Ein gutes Beispiel für arbiträre bzw. willkürliche Einleitung von internationalen Verfahren ist das Schicksal des sudanesischen Präsidenten al-Bashir. Dieser ist den Interessen führender westlicher Mächte in die Quere gekommen und wurde daher – als einziger von vielen gleich oder ähnlich handelnden Machthabern des afrikanischen Kontinentes – vor das Haager Tribunal zitiert. An den Präsidenten des Tschad, Äthiopiens, Eritreas, Guineas, Angolas, des Kongos oder der Elfenbeinküste zeigt man hingegen kein Interesse.
Die Demokratiebewegungen in der arabischen Welt sind grundsätzlich begrüßenswert, und wir sollten auf ausdrücklichen Wunsch als demokratiepolitische Berater zur Seite stehen. Eine Rechtskultur muß sich dennoch jedes Volks selbst ohne fremde Einmischung erarbeiten. Deshalb meine ich auch, daß nach einem Sieg der Revolution die Libyer selbst werden entscheiden müssen, wen ihrer früheren Führer sie vor Gericht stellen.
Der selbsternannten westlichen „Wertegemeinschaft“ steht es nicht zu, diese Völker zu bevormunden und ihnen vorzuschreiben, wie sie mit ihrer „Vergangenheit“ zu verfahren haben, und wen sie dafür zur Verantwortung ziehen. Das ist ein grundlegendes demokratisches Recht jedes Staates und jedes Volkes.
NAbg. Dr. Johannes Hübner ist Rechtsanwalt und außenpolitischer Sprecher der FPÖ.