5.–11. März 2010
Österreich:
Parlamentsumbau, aber wann?
Seite 4
Ausland:
Die Falkland-Inseln, das Tor zur Arktis
Seite 9
Analyse:
Südafrika im Niedergang
Seite 12
Titelseite der aktuellen Ausgabe [weiter]

Bereits in der letzten Februarwoche haben Klubobmann Heinz-Christian Strache, der Leiter der freiheitlichen Delegation im Europäischen Parlament, Andreas Mölzer, sowie meine Person die Öffentlichkeit darüber informiert, daß wir eine von allen FP-Nationalratsabgeordneten unterstützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen den Vertrag von Lissabon einbringen. Nach österreichischer Rechtslage ist es gar nicht einfach, eine Beschwerdelegitimation zu erhalten. Wir Freiheitlichen vertreten aber die Auffassung, daß gerade die Abgeordneten zum Nationalrat zu dieser Klage legitimiert sind. Vorallem auch deshalb, weil der Vertrag von Lissabon unsere Arbeit als gewählte Vertreter des österreichischen Staatsvolkes massiv einschränken wird.
Wir bringen diese Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erst jetzt ein, weil der Vertrag von Lissabon mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und der VfGH sich nur mit geltendem Recht beschäftigt. Dieser wird sich nun unter anderem mit der Übertragung einer faktischen „Kompetenz-Kompetenz“ an die Europäische Union befassen müssen, die sich – im Rahmen der sogenannten „Grundsätze des EU-Vertrages“ – ohne Mitwirkung der Mitgliedstaaten weitere Zuständigkeiten aneignen kann.
Weiteres Thema wird der nunmehr vertraglich „gesatzte“ Vorrang des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalstaatlichen Recht sein. Dies geschieht durch Einbindung der umstrittenen 27. Erklärung der Regierungskonferenz des Europäischen Rates, die den generellen Vorrang von EU-Recht vorsieht.
In Summe sind damit die Grundprinzipien der Österreichischen Verfassung einer Totalrevision unterworfen. Die Unterfertigung des Lissabon-Vertrages ohne die vorherige durch Artikel 44 des Bundesverfassungsgesetzes zwingend vorgeschriebene Volksabstimmung war daher ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Verfassungsrechts. Nur das Staatsvolks – als oberster Souverän – kann selbst seine Verfassung in den Grundsätzen ändern. Nationalrat, Bundesrat und Bundespräsident als bloße „Organwalter“ des Staatsvolkes können dies nicht.
Durch den Lissabon-Vertrag wird schon der „grundsätzlichste Grundsatz“ der Verfassung, daß „alles Recht vom Volk ausgeht“ in Frage gestellt. Unter „Volk“ ist das österreichische Staatsvolk und nicht etwa das tschechische, maltesische oder irgendein anderes „EU-Mitgliedsvolk“ gemeint. Schon gar nicht damit gemeint sind die Europäische Kommission, der Europäische Rat oder das EU-Parlament, in dem das österreichische Staatsvolk mit gerade 2,75 Prozent vertreten ist.
Selbst wenn man zugesteht, daß die Frage der unbedingten Notwendigkeit einer Volksabstimmung bei manchen Juristen strittig ist, wäre es für ehrliche und den demokratischen Prinzipien verbundene Volksvertreter eine Selbstverständlichkeit gewesen, zumindest „im Zweifel“ das Volk selbst entscheiden zu lassen. Man hat dem österreichischen Staatsvolk sein per Verfassung verbrieftes Recht genommen, in einer Volksabstimmung über die EU-Verfassung zu entscheiden.
Zu offensichtlich ist, daß das hiesige Establishment Taschenspielertricks anwendet, da es die Urteilsfähigkeit der Bevölkerung fürchtet.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Verfassungsgerichtshof bereit sein wird, sich mit den Fragen der vielfachen Verletzung unserer Grundnormen „durch das stetige Anwachsen der Gemeinschaftskompetenzen zu Lasten der Nationalstaaten“ auseinanderzusetzen und in der Sache selbst zu entscheiden, oder ob er den – sicherlich bequemeren – Weg wählt, die Behandlung der Beschwerde aus „formalen Gründen“ abzulehnen. Gegen letzteres hat der Staatsbürger keinen „Rechtsbehelf“.
NAbg. Dr. Johannes Hübner ist Rechtsanwalt in Wien sowie Europa- und außenpolitischer Sprecher der FPÖ.